Unzulässigkeit der außerordentlichen Beschwerde nach Einführung der Anhörungsrüge
Gesetze: FGO § 133a
Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Urteil vom III R 4/04 (BFHE 209, 485, BStBl II 2005, 604) hob der Bundesfinanzhof (BFH) das auf und gab der Klage der Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) statt.
Mit Beschluss vom setzte das FG den Streitwert entsprechend der steuerlichen Auswirkung des Antrags der Beschwerdeführer im streitigen Einkommensteuerbescheid 1991 auf 3 310 DM fest. Hiergegen legten die Beschwerdeführer Erinnerung ein mit der Begründung, der Streitwert betrage vielmehr entsprechend den wirtschaftlichen Auswirkungen unter Einbeziehung der Folgejahre 171 310 DM. Das FG wies die Erinnerung mit Beschluss vom 6 Ko 2770/05 zurück.
Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer eine außerordentliche Beschwerde.
Auf den Hinweis des FG, die eingelegte Beschwerde sei nicht statthaft, baten die Beschwerdeführer, das Rechtsmittel als Anhörungsrüge i.S. von § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und nur hilfsweise als außerordentliche Beschwerde zu behandeln. Das FG verwarf die Anhörungsrüge mit Beschluss vom als unzulässig und half der außerordentlichen Beschwerde nicht ab.
II. Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des FG über die Erinnerung ist nicht statthaft und daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132 FGO).
Der Senat verweist zur Begründung auf den (BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188). Danach ist nach In-Kraft-Treten des Anhörungsrügengesetzes vom (BGBl I 2004, 3220) zum ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausgeschlossen.
Fundstelle(n):
KÖSDI 2006 S. 15303 Nr. 11
VAAAB-91019