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Anwendung der 1-v.H.-Regelung bei Leasingfahrzeugen nach neuer Rechtslage
Anwendung der 1-v. H.-Regelung auf Nutzungsrechte nicht geklärt
Die 1-v.H.-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ist mit Wirkung ab dem dergestalt geändert worden, dass ihre Anwendung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung mehr als 50 v. H.) beschränkt wurde. Die Zuordnung zum Betriebsvermögen muss bei einem Leasingfahrzeug in unmissverständlicher Weise durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen nachzuvollziehen sein. S. 3
Entscheidungsfall und aktuelle gesetzliche Rechtslage
Grundsätzlich können von der 1-v. H.-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sowohl Pkw im rechtlichen als auch im wirtschaftlichen Eigentum des Steuerpflichtigen erfasst werden. In beiden Fällen ist es seit (Hörster/Merker, NWB F. 3 S. 14001, 14005, 14013) erforderlich, dass der Pkw zum notwendigen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört. Die 1-v.H.-Regelung ist dergestalt geändert worden, dass sie künftig nur noch dann zur Anwendung kommt, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 v. H. beträgt. Zum Umfang und Nachweis der betrieblichen Nutzung, zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss der 1-v. H.-Regelung und zur umsatzsteuerlichen Beurteilung nimmt das