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BFH 02.03.2006 V R 7/03, BBK 15/2006 S. 4615

Vorlage an den EuGH – Vertrauensschutz bei Ausfuhrlieferungen

Der BFH legt dem EuGH die Rechtsfrage vor, ob bei objektivem Fehlen der USt-Freiheit einer Ausfuhrlieferung i. S. von § 6 UStG (wegen gefälschter Ausfuhrbelege) die USt nach § 227 AO erlassen oder aber im Billigkeitswege gem. § 163 AO festgesetzt werden kann, wenn der Unternehmer die Fälschung nicht erkennen konnte.

Im Streitfall zahlte die Klägerin, ein Supermarkt, insgesamt 223.390 DM USt an polnische Staatsbürger, die ihr manipulierte Ausfuhrnachweise mit gefälschten Zollstempeln vorgelegt hatten. Auch das zuständige Hauptzollamt hatte die Fälschung der Zollstempel zunächst nicht erkannt. Nachdem sich die Fälschung herausgestellt hatte, versagte das FA die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i. V. mit § 6 UStG 1993. Die Klägerin beantragte daraufhin den Erlass der USt bzw. eine entsprechende Billigkeitsfestsetzung ...