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Verfassungskonforme Auslegung des § 146 BewG
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 146 Abs. 7 BewG in der Weise, dass ein nachgewiesener Verkehrswert nur zu Hälfte als festzustellender Grundbesitzwert angesetzt wird, ist mit dem Wortlaut und Sinn des § 146 BewG unvereinbar und überschreitet die der verfassungskonformen Auslegung gezogenen Grenzen. Über einen etwaigen verfassungsrechtlich erheblichen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen durch die Anwendung des § 146 BewG ist erst bei der Festsetzung der Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer zu entscheiden.