Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen
Im Falle eines Verzichts auf Aufsichtsratsvergütungen mit der Folge, dass dadurch eine Kürzung der Tantiemen nicht mehr vorzunehmen ist, stellt sich die Frage, ob dies zu einer unentgeltlichen Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG), führt. Eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG liegt in diesen Fällen nicht vor.