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Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem AltEinkG ab dem Jahr 2005
Wer nachweist, dass er bis zum mindestens zehn Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, kann insoweit gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die für ihn günstigere Ertragsanteilsbesteuerung beantragen (so genannte Öffnungsklausel). Hierbei ist nicht erforderlich, dass mindestens zehn Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags an einen Versorgungsträger gezahlt wurden, sondern die erforderlichen zehn Jahre oberhalb des Höchstbeitrags können auch durch Einzahlungen an mehrere Versorgungsträger erreicht werden.