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Währungskursverlust am Dotationskapital einer ausländischen Betriebsstätte
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Widerspricht es Art. 52 i. V. mit Art. 58 EGV a. F. (Art. 43 i. V. mit Art. 48 EGV n. F.), wenn die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat einen Währungsverlust des inländischen Stammhauses aus der Rückführung des einer italienischen Betriebsstätte gewährten so genannten Dotationskapitals als Teil des Betriebsstättengewinns behandelt und aufgrund Freistellung gem. Art. 3 Abs. 1, Abs. 3, Art. 11 Nr. 1c DBA Italien (1925) von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausnimmt, obwohl der Währungsverlust nicht in den für die italienische Besteuerung zu ermittelnden Betriebsstättengewinn eingehen kann und somit weder im Herkunftsstaat noch im Betriebsstättenstaat berücksichtigt wird? Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist: Widerspricht es Art. 52 i.V. mit Art. 58 EGV a. ...