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Ruhen von Verfahren zur Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen
Im Hinblick auf zwei anhängige Verfahren bei den Finanzgerichten Köln (12 K 2253/06) und Niedersachsen (3 K 255/03) können Einsprüche, die wegen der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1 EStG eingelegt werden, mit Zustimmung des Einspruchführers aus Zweckmäßigkeitsgründen gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen.