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BAG 06.07.2006 2 AZR 587/05, NWB 31/2006 S. 254

Tarifvertragsrecht | Ordentliche Kündigung nach Übernahme von Auszubildenden

Sieht ein Tarifvertrag vor, dass der Arbeitgeber Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung „für mindestens zwölf Monate” in ein Arbeitsverhältnis übernehmen muss, kann er das Arbeitsverhältnis des Übernommenen in diesem Zeitraum nicht ordentlich kündigen. Dagegen ist eine Befristung zum Ablauf dieses Zeitraums möglich. Es handelt sich dabei um einen zwingenden tarifvertraglichen Kündigungsausschluss, der nicht durch entgegenstehende einzelvertragliche Abreden zwischen Arbeitgeber und Übernommenem abbedungen werden kann. Dies hat das BAG im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen entschieden ().