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Gesellschaftsrecht | Verlustübernahmeerklärung eines Gesellschafters ist formlos gültig
Die Erklärung eines Gesellschafters, er werde alle der Gesellschaft entstehenden Verluste ausgleichen, stellt kein Schenkungsversprechen dar, sondern eine im Hinblick auf seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft (causa societatis) abgegebene Verpflichtung. Das Bestehen eines solchen, auf das Gesellschaftsverhältnis bezogenen Rechtsgrunds, schließt die Anwendung der Schenkungsregeln und das Erfordernis einer notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 Satz 2 BGB) aus; die Verlustübernahmeerklärung ist formlos gültig. Durch sie verspricht sich der Gesellschafter eine Stärkung der Gesellschaft und damit mittelbar eine Verbesserung seiner durch die Mitgliedschaft vermittelten Vermögenslage. Die Erklärung wird grundsätzlich auch nicht durch die spätere Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ...