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Körperschaftsteuer | Ausdrückliche Verlustübernahmevereinbarung nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG
Verpflichtet sich eine GmbH zur Gewinnabführung, verlangt § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG 1996 für die Anerkennung der Organschaft u. a., dass eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart wird. Eine dem § 302 Abs. 1 und Abs. 3 AktG entsprechende Vereinbarung muss der Ergebnisabführungsvertrag enthalten. Die jüngere zivilrechtliche Rechtsprechung zum GmbH-Konzern, wonach § 302 AktG zivilrechtlich analog anzuwenden ist, ändert daran nichts. Wird die ausdrückliche Verlustübernahmevereinbarung in einer „Klarstellungsvereinbarung” – erstmalig – nachgeholt, gelten auch für eine solche Ergänzung des Ergebnisabführungsvertrags die zeitlichen Erfordernisse des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 KStG 1996 und das Erfordernis der Eintragung in das Handelsregister (, nv NWB EAAAB-89183).