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Fördergebietsgesetz | Geltendmachung von Sonderabschreibungen durch den Verkäufer und Erwerber
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach Maßgabe des FördG sowohl in der Person des Verkäufers als auch des Erwerbers vor, geht das Recht des Verkäufers nicht stets dem Recht des Erwerbers vor. Maßgeblich für die Berechtigung ist insoweit allein der Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Sind im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Erwerber Sonderabschreibungen durch den Verkäufer noch nicht beansprucht worden, stehen diese dem Erwerber zu. Die spätere Geltendmachung durch den Verkäufer berechtigt nicht zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Erwerbers nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (, nv NWB FAAAB-88043).