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Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7g EStG bei Betriebseröffnung
Ein Stpfl. kann die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG für im Jahr der Betriebseröffnung (hier: 2001) angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen, wenn er kein Existenzgründer i. S. von § 7g Abs. 7 EStG ist und wenn er keine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG bilden konnte. Diesem Ergebnis steht § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 (vgl. nunmehr: § 7g Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG i. d. F. des Kleinunternehmerförderungsgesetzes) nicht entgegen (Bezug: § 7g Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002).
Praxishinweise: Der BFH lehnt eine buchstabengetreue Auslegung, wonach die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nur möglich ist, wenn für die Anschaffung oder Herstellung zuvor eine entsprechende Rücklage gebildet worden ist, ab. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des Gesetzes und würde eine Benachte...