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Erlass von Säumniszuschlägen
Gem. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt wird. Ein Erlass kommt nicht nur bei plötzlicher Erkrankung des Stpfl. oder bei einem bisher pünktlichen Steuerzahler, dem ein offenbares Versehen unterlaufen ist, in Betracht (vgl. AEAO zu § 240 Nr. 5 Satz 4), sondern auch dann, wenn einem Stpfl. die rechtzeitige Zahlung der Steuern wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nicht mehr möglich war (vgl. dazu , BStBl II S. 415 ff.). Die Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern und entstehen kraft Gesetzes bei unterbliebener Zahlung, ohne dass es auf ein Verschulden des Stpfl. ankommt (so , BStBl 1976 II S. 262 ff.).
Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen jedoch dann, wenn dem Stpfl. die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert (ständige Rechtsprechung; vgl.