Gegenvorstellung gegen die Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet, wenn keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt war
Gesetze: FGO § 133a ZPO § 321a
Instanzenzug:
Gründe
I. Mit eingeschriebenem Brief vom an das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf dessen Urteil vom (Az.: 6 K 160/01) unter Ziff. 5 wörtlich geschrieben: „Gegen die Nichtzulassung der Revision wird Beschwerde bei dem Bundesfinanzhof eingelegt.” Das FG hat diese Formulierung als die erfolgte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde angesehen und die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleitet. Nachdem die Klägerin vor dem BFH nicht ordnungsgemäß vertreten war (§ 62a der Finanzgerichtsordnung —FGO—), wurde ihre Beschwerde mit Beschluss vom als unzulässig verworfen und nach § 135 Abs. 2 FGO entschieden, dass sie die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen habe.
Gegen die daraufhin ergangene Kostenrechung des hat die Klägerin mit Schreiben vom Erinnerung eingelegt. Diese wurde mit Beschluss vom zurückgewiesen, weil die Klägerin in der Sache nur Einwendungen gegen die unanfechtbare Kostenentscheidung im Beschluss vom vorgetragen hat.
Gegen den Beschluss vom hat die Klägerin mit Schreiben vom eine Rüge nach § 133a FGO erhoben.
II. Die „Anhörungsrüge” der Klägerin gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung wäre unzulässig, weil sie nur Argumente vorträgt, die sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hätte vorbringen müssen. Diese Rüge wird daher vom Senat als Gegenvorstellung behandelt.
1. Die Gegenvorstellung ist zulässig.
Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen zum sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden. Wird also mit einer entsprechenden Eingabe nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, ist diese Eingabe weiterhin als Gegenvorstellung im herkömmlichen Sinne zu werten (, BStBl II 2006, 76).
2. Die Gegenvorstellung ist auch begründet.
Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132). Der Beschluss über die kostenpflichtige Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde vom bewirkt zwar keinen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß, er entbehrt aber einer entscheidenden tatsächlichen Grundlage: Erst durch die Präzisierung des Sachvortrages in der Gegenvorstellung ist klar geworden, dass die Klägerin die Formulierung in ihrem Schreiben vom an das FG Rheinland-Pfalz („Gegen die Nichtzulassung der Revision wird Beschwerde bei dem Bundesfinanzhof eingelegt.”) wohl überlegt hatte und damit nur die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ankündigte, die sie aber tatsächlich nie eingelegt hat. Der in diesem Verfahren ergangene Beschluss entbehrt daher der notwendigen prozessualen Handlung der wirksamen Einlegung der Beschwerde und ist daher samt seiner Folgewirkungen ersatzlos aufzuheben.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1687 Nr. 9
YAAAB-90516