EnergieStG § 45
Kapitel 5: Steuerentlastung
§ 45 Begriffsbestimmung
Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAB-90360
Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.
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TAAAB-90360