Kapitel 4: Bestimmungen für Erdgas
§ 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr [1]
(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b sinngemäß mit der Maßgabe, dass keine Steuer entsteht, wenn das Erdgas unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) überführt wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird.
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TAAAB-90360
1Anm. d. Red.: § 41 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .