EnergieStG § 35

Kapitel 3: Bestimmungen für Kohle

§ 35 Einfuhr [1]

Wird Kohle in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Steuer nicht entsteht, wenn die Einfuhr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Einfuhr anschließt.

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TAAAB-90360

1Anm. d. Red.: § 35 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .