Kapitel 2: Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas
Abschnitt 1: Steueraussetzung
§ 12 Weitergabe von Energieerzeugnissen durch Begünstigte [1]
1Die Steuer entsteht nach dem im Zeitpunkt der Steuerentstehung zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn von einem Begünstigten übernommene Energieerzeugnisse an Dritte abgegeben werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. 2Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse an andere Begünstigte nach § 9c oder an Inhaber einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 abgegeben worden sind; eine solche Abgabe ist dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. 3Steuerschuldner ist der Begünstigte. 4Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 5Die Steuer ist sofort fällig.
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TAAAB-90360
1Anm. d. Red.: § 12 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .