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Rechtsmissbräuchlichkeit des so genannten Zwei-Stufen-Modells
Ist die zeitlich gestufte Aufnahme eines Sozius in eine freiberufliche Einzelpraxis (so genanntes Zwei-Stufen-Modell) gegen eine Ausgleichszahlung an den Inhaber der Einzelpraxis als rechtsmissbräuchlich i. S. des § 42 AO anzusehen, so ist der aus der Aufnahme des Partners resultierende Gewinn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Veräußernden für das Jahr anzusetzen, in dem die erste Stufe der Aufnahme vereinbart wurde.