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Steuerberatung | Kein Nachbesserungsrecht nach Beendigung des Mandats
Ein mit einem Steuerberater geschlossener Vertrag, der auch eine Beratung in Steuerangelegenheiten zum Gegenstand hat, ist in jedem Fall ein Dienstvertrag. Ein Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter ist ausnahmsweise bei Einzelaufträgen anzunehmen, die auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung gerichtet sind, etwa die Anfertigung bestimmter Bilanzen, ein Gutachten oder eine Rechtsauskunft. Hinsichtlich einer Einzelleistung mit werkvertraglichem Charakter hat der Steuerberater jedenfalls dann kein Nachbesserungsrecht i. S. von § 634 BGB a. F., wenn sein Auftraggeber das Mandat bereits beendet hatte und der Fehler erst von einem neu beauftragten Steuerberater entdeckt worden ist ().