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Entgeltliche Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen
Rechtslage und Gestaltungsüberlegungen
Im Anschluss an den Beitrag zur Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen (Brandenberg, NWB F. 3 S. 13561) untersucht der Verfasser in dem nachfolgenden Beitrag die Auswirkungen des (sog. dritter Rentenerlass) auf die entgeltliche Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen.
I. Abgrenzung entgeltlicher/unentgeltlicher Erwerb
Eine entgeltliche Vermögensübertragung liegt vor, wenn die Parteien Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Grundsätzen abgewogen haben oder es an einer Voraussetzung der Vermögensübergabe fehlt (z. B. fehlendes ertragbringendes Vermögen).
1. Subjektive Vorstellung der Parteien maßgebend
Liegen die Voraussetzungen einer Vermögensübergabe vor (z. B. Übertragung existenzsichernden Vermögens von Eltern auf Kinder), ist ein voll entgeltliches Veräußerungsgeschäft nur anzunehmen, wenn Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind. Maßgebend ist, dass die Parteien subjektiv von der Gleichwertigkeit ausgehen. Es kann daher auch bei objektiver Ungleichwertigkeit ein Veräußerungsgeschäft vorliegen (, BStBl 2004 II S. 211; BStBl 2004 I S. 922BStBl 1990 II S. 847BStBl 1992 II S. 465