Bestellung eines dinglichen Wohnrechts gegen Übertragung eines Grundstücks im privaten Bereich ( BStBl 1992 I S. 522 und Rz. 33 des BStBl 1998 I S. 914);
Anwendung des (BStBl 1992 II S. 718)
Der BFH hatte mit o.a. Urteil entschieden, dass der Erwerb eines Grundstücks gegen die Verpflichtung, dieses mit einem Wohngebäude zu bebauen und dem Veräußerer ein dingliches Wohnrecht an einer Wohnung zu bestellen, nicht als eine entgeltliche Überlassung einer Wohnung auf Lebenszeit, sondern als Anschaffungsgeschäft des Grundstücks zu beurteilen ist.
Mit hatten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Anwendung des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus ausgeschlossen.
Die der Verwaltungsauffassung entsprechenden Ausführungen wurden als Sätze 3 bis 5 der Rz. 33 in das aufgenommen. An dieser Auffassung wird nicht mehr festgehalten.
In Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird deshalb das aufgehoben.
Rz. 33 des wird wie folgt gefasst:
„Ist das Grundstück in der Weise belastet, dass an einer Wohnung ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht zugunsten eines anderen begründet worden ist, sind die für einen Zuwendungsnießbrauch geltenden Grundsätze insoweit entsprechend anzuwenden. Zur Abgrenzung von unentgeltlich, entgeltlich und teilentgeltlich zugewendeten dinglichen Wohnrechten vgl. Rz. 10 bis 13. Die Übertragung eines Grundstücks gegen die Verpflichtung, dieses mit einem Wohngebäude zu bebauen und dem Veräußerer ein dingliches Wohnrecht an einer Wohnung zu bestellen, stellt keine entgeltliche Überlassung des Wohnrechts, sondern ein auf die Anschaffung des Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft dar.”
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit die Anwendung des Schreibens zu einem Nachteil gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung führt, ist dieses Schreiben erstmals anzuwenden, wenn die Bestellung eines dinglichen Wohnrechts gegen Übertragung eines Grundstücks im privaten Bereich nach dem erfolgt ist.
Dieses Schreiben entspricht dem GZ IV C 3 – S 2253 – 16/06
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2253 - 18 St 32/St 33
Fundstelle(n):
YAAAB-90192