DBA Belarus Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen [1]

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland” das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem innerstaatlichen Recht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung des Kontinentalsockels und der Ausbeutung von dessen Bodenschätzen ausübt;

  2. bedeutet der Ausdruck „Republik Belarus” die Republik Belarus und, im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet, in dem die Republik Belarus nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Republik Belarus und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt;

  3. bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat” und „der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Belarus;

  4. bedeutet der Ausdruck „Person” natürliche Personen und Gesellschaften;

  5. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft” alle juristischen Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  6. bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats” und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  7. bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  8. bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger”

    aa)

    in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    bb)

    in Bezug auf die Republik Belarus alle natürlichen Personen, die die belarussische Staatsangehörigkeit besitzen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem in Belarus geltenden Recht errichtet worden sind;

  9. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde”

    aa)

    in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;

    bb)

    in der Republik Belarus das Ministerium für Steuern und Abgaben der Republik Belarus oder sein bevollmächtigter Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAB-90040

1Anm. d. Schriftl.: Vgl. Ziff. 2 des Protokolls.