Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern [1]
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
in der Bundesrepublik Deutschland:
i.die Einkommensteuer,
ii.die Körperschaftsteuer,
iii.die Vermögensteuer und
iv.die Gewerbesteuer,
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge(im Folgenden als „deutsche Steuer” bezeichnet);
in der Republik Belarus:
i.die Steuer auf das Einkommen und die Gewinne,
ii.die Einkommensteuer natürlicher Personen,
iii.die Steuer auf unbewegliches Vermögen und
iv.die Grundsteuer
(im Folgenden als „belarussische Steuer” bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, soweit für die Abkommensanwendung erforderlich, am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAB-90040
1Anm. d. Schriftl.: Vgl. Ziff. 1 des Protokolls.