Artikel 11 Zinsen [1]
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes 2 gilt Folgendes:
Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Regierung der Republik Belarus oder an die Nationalbank der Republik Belarus gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit;
Zinsen, die aus der Republik Belarus stammen und an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in Entwicklungsländern gezahlt werden, sowie Zinsen für ein durch HERMES-Deckung verbürgtes Darlehen sind von der belarussischen Steuer befreit;
alle in Absatz 1 genannten Zinsen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, wenn dieser Empfänger der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist und die Zinsen gezahlt werden
aa)im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung auf Kredit,
bb)für ein von einer Bank oder einem anderen Kreditinstitut gewährtes Darlehen jeder Art, das im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung gewährt wird.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen” bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der Ausdruck „Zinsen” umfasst nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte.
(5) Die vorstehenden Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAB-90040
1Anm. d. Schriftl.: Vgl. Ziff. 1, 5 und 6 des Protokolls.