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Berücksichtigung künftiger Vorteile bei der Bewertung von Rückstellungen
Bei der Berechnung der Höhe von Rückstellungen sind künftige Vorteile aus der Verpflichtung mindernd zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe c EStG). Ausreichend für eine Kompensation der Verpflichtung mit dem Vorteil ist bereits die Aussicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil (Anschluss an , BStBl 1997 II S. 735, gegen R 38 Abs. 1 EStR 1999).