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Beteiligungserwerb gegen Zuzahlung
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Zuzahlung des Veräußerers erworben, kann beim Erwerber ein passiver Ausgleichsposten auszuweisen sein. Der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung von Anschaffungsvorgängen gilt unabhängig davon, ob für ein Wirtschaftsgut – wie im Regelfall – ein (positiver) Kaufpreis entrichtet wird oder es – aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls – gegen eine Zuzahlung an den Erwerber veräußert wird, bei diesem somit keine Anschaffungskosten vorliegen, vielmehr mit der vereinnahmten Zuzahlung ein Anschaffungs”ertrag” erzielt wird.