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Übergang zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich bei Einbringung
Bei einer Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG muss der Einbringende zum Einbringungszeitpunkt zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich übergehen, wenn sowohl er selbst als auch die übernehmende Gesellschaft den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.