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FG Sachsen 02.08.2005 5 K 1114/05, NWB direkt 29/2006 S. 3

Bindungswirkung eines Teilurteils nach Aufhebung des Endurteils

Eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf den Senat kommt nicht in Betracht, wenn der Senat die Zulässigkeit der Klage im Zeitpunkt der Einzelrichterübertragung lediglich anders eingeschätzt hat als der erkennende Einzelrichter in seinem Zwischenurteil, und wenn auch nach der Aufhebung des Endurteils durch den Bundesfinanzhof keine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten ist. Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Zwischenurteils bleibt auch nach der Aufhebung des Endurteils durch den Bundesfinanzhof bestehen. Beantragt der Kläger die Feststellung eines Aufgabegewinns von 0 DM/Euro und erklärt er ausdrücklich, dass die Feststellung eines positiven Aufgabegewinns nicht erwünscht sei, so ist das Gericht zur Feststellung eines positiven Aufgabegewinns auch dann nicht befugt, wenn...