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FG Baden-Württemberg 06.05.2004 1 V 51/03, NWB direkt 29/2006 S. 3

Erweiterung des Prüfungszeitraums

Die Finanzbehörden haben bei der Anordnung einer Außenprüfung die BpO zu beachten, durch die sie ihrem Ermessen selbst Grenzen gesetzt haben. Bei anderen Betrieben als Großbetrieben berechtigen nur gewichtige Gründe zu einer Erweiterung des Prüfungszeitraums. Die Feststellung, ob mit nicht unerheblichen Steuerforderungen zu rechnen ist, erfordert eine Voraussage, die durch Tatsachen gestützt seien muss. Mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen ist beispielsweise zu rechnen, wenn bereits die Prüfung des eingeschränkten Prüfungszeitraums nicht unerhebliche Steuernachforderungen ergeben hat und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erwarten ist, dass sich ähnliche Ergebnisse auch in den davor liegenden Besteuerungszeiträumen einstellen werden.