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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anforderungen an die Einbeziehung und inhaltliche Wirksamkeit
Durch die zum in Kraft gesetzte Schuldrechtsreform wurde das AGB-Gesetz abgeschafft. Die entsprechenden Regelungen entfielen aber nicht ersatzlos, sondern fanden sich mit abgewandeltem Inhalt (!) in den §§ 305 bis 310 BGB wieder. Parallel zur gesetzgeberischen Aktivität ergeht kontinuierlich neue Rechtsprechung zu diesem äußerst praxisrelevanten Rechtsgebiet. Die Folge: Ein Großteil der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Einkaufs-, Verkaufs-, Montagebedingungen etc., Muster- und Formularverträge) sind ganz oder teilweise unwirksam. Konkretes Beispiel: Eine in der Zeitschrift FINANZtest 4/2005 S. 15 ff. veröffentlichte Untersuchung der AGB von 15 der 50 großen Träger beruflicher Weiterbildungen im Jahr 2005 ergab, dass keiner der getesteten Anbieter seine AGB fehlerfrei formuliert hatte!
I. Anwendungsbereich der AGB-Regelungen
1. Begriff der AGB
Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei – der Verwender – der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt. Ziel der Regelungen S. 2440 in den §§ 305–310 BGB ist es, eine unan...