Festsetzung von AdV-Zinsen und Hinterziehungszinsen, wenn die streitigen Einkünfte von einem anderen Steuerpflichtigen erklärt
und versteuert wurden
keine Saldierung der Steuerverkürzung gegen zu hohe Steuerfestsetzung gegenüber dem Dritten
Treu und Glauben
Leitsatz
1. Eine den §§ 235 bzw. 237 AO 1977 entsprechende Festsetzung von Aussetzungszinsen bzw. Hinterziehungszinsen ist nicht deshalb
teilweise rechtswidrig, weil die vom Steuerpflichtigen nicht erklärten Einkünfte, deren Besteuerung im Rechtsbehelfsverfahren
streitig war, zum überwiegenden Teil unzutreffend von einem anderen Steuerpflichtigen erklärt und die insoweit unzutreffend
zu hoch festgesetzten Steuern bezahlt wurden.
2. Entscheidend für die Festsetzung der Hinterziehungszinsen ist allein, ob und in welchem Umfang der Steuerpflichtige den
objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht hat. Eine Saldierung gegen zu hohe Steuerfestsetzungen
bei dem Dritten kommt auch unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht in Betracht, da es sich
um verschiedene Steuerfestsetzungen gegenüber verschiedenen Steuerpflichtigen handelt. Diese Beurteilung steht im Einklang
mit Sinn und Zweck von § 235 AO.
3. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben war das Finanzamt im Streitfall nicht gehindert, Aussetzungszinsen und Hinterziehungszinsen
festzusetzen.
Fundstelle(n): AO-StB 2006 S. 253 Nr. 10 EFG 2006 S. 1220 Nr. 16 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2008 S. 955 SAAAB-89683
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