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BFH 24.04.2008 IV R 31/06, NWB direkt 28/2006 S. 8

Negative Kürzungen nach § 9 Nr. 3 GewStG

Negative Kürzungen nach § 9 Nr. 3 GewStG gelten auch bei Anwendung von § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG. Der Begriff der Kürzung ist in beiden Fällen in gleicher Weise auszulegen. Bei § 32c EStG handelt es sich um eine nicht mehr gültige Rechtsnorm, zu der noch eine Vielzahl von Fällen zu derselben Rechtsproblematik anhängig sind, und es besteht ein berechtigtes Interesse der Beteiligten, durch ein Urteil die gesetzlichen Auslegungsfragen einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen.