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Keine Nachholung nicht geltend gemachter AfA-Beträge im neunten Kalenderjahr
Die AfA-Sätze des § 7 Abs. 5 EStG sind nicht zeitanteilig, sondern für das ganze Jahr der Anschaffung oder Herstellung abzuziehen. Werden dessen ungeachtet die AfA-Beträge im Kalenderjahr der Fertigstellung lediglich zeitanteilig als Werbungskosten geltend gemacht, ändern sich die Staffelsätze dadurch nicht. Nicht geltend gemachte AfA-Beträge können nicht im neunten Kalenderjahr berücksichtigt werden.