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Abzug betrieblicher Schuldzinsen
Berücksichtigung von vor dem 1. 1. 1999 entstandenen Unterentnahmen
Der entschieden, dass für den Geltungszeitraum des StBereinG 1999 eine Unterentnahme bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sie in Wirtschaftsjahren entstanden ist, die vor dem geendet haben. Das dazu Stellung genommen und die Anwendbarkeit der Urteilsgrundsätze – bezogen auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 – bestätigt.
I. Vor dem entstandene Unterentnahmen blieben bisher unberücksichtigt
Die Finanzverwaltung hat bisher bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG Unter- oder Überentnahmen unberücksichtigt gelassen, die aus Wirtschaftsjahren stammen, die vor dem geendet haben. Der Anfangsbestand für die Ermittlung der Über- oder Unterentnahmen war mit 0 DM anzunehmen.
Bei der Änderung des § 4 Abs. 4a EStG durch das StBereinG 1999 hatte der Gesetzgeber dazu keine Regelung getroffen, weil es sich bei dieser Vorschrift um einen gegenüber der bisherigen Rechtslage vollkommen neuen Regelungsansatz handelte. Die Vorschrift sollte nach § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG insgesamt erstm...BStBl 2000 I S. 588