Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erhöhung des Hinzurechnungsbetrags um abziehbare Steuern auch beim Gewerbeertrag
Die in § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG a. F. angeordnete Erhöhung des Hinzurechnungsbetrags um die nach § 10 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 AStG a. F. abziehbaren Steuern wirkt sich auch auf die Ermittlung des Gewerbeertrags aus. Dass sich die der Erhöhung zugrunde liegende Anrechnung der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG a. F. abziehbaren Steuer nur auf die ESt und KSt bezieht, hindert dieses Ergebnis nicht (Bezug: § 7 GewStG 1991; § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG).▶NWB ZAAAB-83872
▶Praxishinweise: Nach Ansicht des BFH war die Hinzurechnung nicht auf die Steuerart beschränkt, bei der es tatsächlich zu einer Anrechnung kommt. Entscheidend ist allein, dass der ertragsteuerliche Gewinn durch die anrechenbaren Steuern beeinflusst worden ist.