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Maßgeblicher Gewinn bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen
Der Rechtsbegriff „Gewinn” ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG definiert. Er ist auch maßgeblich für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG (Bezug: § 4 Abs. 1, 3 und § 4a EStG).▶NWB NAAAB-87534
▶Praxishinweise: Bei der Ermittlung der Überentnahmen, die Grundlage für die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen sind, ist nicht von einem modifizierten Gewinnbegriff auszugehen, wonach Abschreibungen und gewinnmindernde Rücklagen dem Gewinn wieder hinzuzurechnen sind. § 4 Abs. 4a EStG lässt sich nach seinem eindeutigen Wortlaut keine abweichende Bestimmung des Gewinnbegriffs entnehmen. Auch würde es dem Sinn und Zweck der Vorschrift (Ermittlung der nicht abzugsfähigen Zinsen durch ein vereinfachtes Verfahren) widersprechen, die Überentnahmen nach einem korrigierten Gewinn zu bemessen. Diese Ermittlung ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtli...