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Entgeltfortzahlungsanspruch bei Fortsetzungserkrankung
Nicht immer einfach zu entscheiden ist, unter welchen Voraussetzungen ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, der über die Regeldauer von 6 Wochen hinausgeht. Zu diesem Fragenkreis hat das BAG hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast teilweise seine bisherige Rechtsprechung geändert ( – BB 2005 S. 2642 = StuB 2006 S. 167).
▶Praxishinweise: (1) Grundsätzlich besteht nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ein Entgeltfortzahlungsanspruch wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nur für die Dauer von bis zu 6 Wochen. Lediglich dann, wenn nach beendeter Arbeitsunfähigkeit eine weitere auftritt, die auf einer anderen Krankheit beruht, gilt diese zeitliche Grenze nicht und der Entgeltfortzahlungsanspruch beschränkt sich nicht auf eine Gesamtdauer von 6 Wochen pro Jahr.
(2) Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist auch dann auf die Dauer von 6 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. Bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung kann der Arbeitnehmer d...