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KSR Nr. 7 vom Seite 11

Schuldzinsen zur Finanzierung von Erhaltungsaufwand als nachträgliche Werbungskosten

Verwaltung schließt sich der großzügigen BFH-Rechtsprechung an

Bernhard Paus, Dipl.-Finanzwirt, Malterdingen

Zinsen zur Finanzierung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines vermieteten Grundstücks werden nicht mehr als Werbungskosten zum Abzug zugelassen, wenn der Eigentümer das Grundstück verkauft hat oder zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Anders als im betrieblichen Bereich gilt dieses auch, wenn der Veräußerungserlös nicht ausreicht, die Verbindlichkeiten zu tilgen. Waren dagegen mit dem Kredit sofort abziehbare Werbungskosten (in der Praxis vor allem Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden, bleiben die Zinsen auch nach dem Verkauf des Grundstücks und dem Übergang zur Selbstnutzung abziehbar. Der BFH hat jetzt entschieden, bei dieser großzügigen Beurteilung bleibe es selbst dann, wenn der Erlös bzw. der Wert des Grundstücks die Verbindlichkeiten übersteigt. Die Verwaltung hat ihre frühere gegenteilige Auffassung aufgegeben und sich der BFH-Rechtsprechung angeschlossen.

Rechtsentwicklung

Bei Krediten zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten hat der , BStBl 2001 II S. 528) – anders als bei Anschaffungs- und Herstellungskrediten – einen Abzug der Zinsen bei den nachträglich...