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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - V 114/2005

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c

Zu verbüßende Haft als Hinderungsgrund an der Aufnahme einer Ausbildung

Leitsatz

Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG sind nicht erfüllt, wenn das Kind auf Grund einer zu verbüßenden Haft an der Aufnahme einer Ausbildung gehindert ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
SAAAB-89122

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