Voraussetzungen einer auflösenden Bedingung und Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung bei bestandskräftiger Veranlagung
Leitsatz
Der Eintritt eines Ereignisses führt nicht zum nachträglichen Wegfall einer Vergünstigung gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO, wenn
der Eintritt des Ereignisses bei Erlass des Verwaltungsakts gewiss ist.
Nach den Grundsätzen des sog. Auswirkungsvorbehalts ist eine gewinnneutrale Bilanzberichtigung auch dann noch möglich, wenn
die Veranlagung des Berichtigungsjahres bestandskräftig ist.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1630 Nr. 20 JAAAB-89112
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