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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - VI 213/05 EFG 2006 S. 1271 Nr. 16

Gesetze: FGO § 79a Abs. 1 Nr. 2, FGO § 79a Abs. 4, FGO § 142, ZPO § 114, ZPO § 116, ZPO § 117, ZPO § 119

Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Leitsatz

Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn bis zum Zeitpunkt des Wegfalls der Rechtshängigkeit kein formgerechter Antrag unter Angabe des Streitverhältnisses vorliegt.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1271 Nr. 16
NAAAB-89099

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