Kindergeldanspruch eines slowenischen Arbeitnehmers
Leitsatz
1) Ein slowenischer Arbeitnehmer, der seit 20 Jahren ununterbrochen in Deutschland arbeitet und im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung
ist, hat auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn er aufgrund der zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen Deutschland und
der Republik Slowenien auf Antrag auf Dauer den Rechtsvorschriften seines Heimatlandes über die soziale Sicherheit unterworfen
bleibt.
2) Für die Versagung des Kindergeldanspruchs nach § 62 Abs. 2 Satz 2 EStG ist nicht die Einbindung in ein anderes Sozialsystem
entscheidend, sondern die für den Regelfall der Entsendung charakteristische vorübergehende Dauer.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1598 Nr. 20 QAAAB-89085
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