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BFH 23.05.2006 VI R 21/03, BBK 13/2006 S. 4605

Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz als Werbungskosten

Der BFH lässt in seinem Urteil vom zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz offen, ob die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG anzuwenden ist. Angesichts des betrieblichen Interesses des Arbeitgebers an der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes könnten die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Einrichtung des häuslichen Telearbeitsplatzes in einem solchen Maße zwangsläufig durch seine berufliche Tätigkeit veranlasst sein, dass der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b i. V. mit § 9 Abs. 5 EStG zweifelhaft erscheint.

Sofern man die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer auch für häusliche Telearbeitsplätze bejaht, richtet sich nach dem BFH-Urteil die Abziehbarkeit der Aufwendungen für die Einrichtung des Telearbeitsplatzes nach den zu...