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Die Befangenheit des Abschlussprüfers
Zur Neuregelung der Befangenheitsregelungen der Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer
Eine Reihe von Bilanzskandalen im In- und Ausland in den letzten Jahren mit erheblichen Schäden zu Lasten der Wirtschaft und Aktionäre (z. B. Enron, Worldcom, Balsam, Flowtex) hat die Frage nach der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt und sowohl den Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung und das Schrifttum zu einer Auseinandersetzung mit der Frage veranlasst, unter welchen Bedingungen die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Abschlussprüfer begründet ist. Mit dem vorliegenden Überblick sollen insbesondere die neuen, auf dem Bilanzrechtsreformgesetz v. (BGBl 2004 I S. 3166) beruhenden materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Regelungen zur Befangenheit des Abschlussprüfers im HGB (§§ 318, 319 und 319a) und die ergänzenden Regelungen in der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer – Berufssatzung WP/vBP – v. (BAnz Nr. 241 v. S. 16872), in Kraft getreten am , dargestellt werden.
I. Aufgaben und Funktionen des Abschlussprüfers
Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine i. S. des § 267 Abs. 1 HGB sind, und der Konzernabs...