BFH Beschluss v. - VIII B 130/05

Instanzenzug:

Gründe

Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

1. Grundsätzliche Bedeutung

a) Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen.

Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird (, BFH/NV 2006, 709).

Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils wird kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Gleiches gilt hinsichtlich einer behaupteten unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. , BFH/NV 2006, 799).

b) Die Beschwerdebegründung entspricht diesen gesetzlichen Anforderungen nicht.

Die Klägerin hat bereits ohne jegliches Eingehen auf vorhandene Rechtsprechung sowie Äußerungen im Schrifttum keinen Klärungsbedarf einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage vorgetragen, sondern allein die angebliche Verletzung „ihres verfassungsrechtlich verbürgten Individualrechtsschutzes” als eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet.

2. Divergenz

a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Für eine schlüssige Divergenzrüge ist ferner auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

b) Die Klägerin hat zwar eine Vielzahl von BFH-Entscheidungen angeführt, ohne indes die ihnen zugrunde liegenden abstrakten tragenden Rechtssätze herauszustellen und einem ebensolchen Rechtssatz des FG gegenüberzustellen.

Der Senat merkt im Übrigen an, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht bereits die bloße Vermietung eines Objekts zum Nachweis einer von Anfang an geplanten Nutzung im Rahmen einer nur privaten Vermögensverwaltung ausreicht. Vielmehr kann nur eine vom Veräußerer selbst vorgenommene, langfristige Vermietung ein objektiver Umstand sein, der gegen eine bei Anschaffung des Objekts vorliegende (zumindest bedingte) Veräußerungsabsicht spricht mit der Folge, dass die Veräußerung eines solchen Objekts der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist und das Objekt als Zählobjekt im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze ausscheidet (vgl. , juris, m.w.N.).

Einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfordert, hat die Klägerin weder schlüssig dargetan, noch sind angesichts der ausführlichen Würdigung des Sachverhalts Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

Dafür kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des FG im Sinne einer willkürlichen Entscheidung in Betracht. Dazu reicht indes nicht eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

3. Verfahrensverstöße

Die Klägerin hat weder eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das FG (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) noch ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör hinreichend dargetan.

Das FG hat die von der Klägerin mit Schriftsatz vom eingereichten Bestätigungen der B-Bank vom 8. Juli und bereits im Gerichtsbescheid ausdrücklich gewürdigt, jedoch die Überzeugung gewonnen, dass die übernommene Darlehensvaluta nicht für das Objekt X tatsächlich verwendet worden ist (vgl. zur Umwidmung von Darlehen , BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682; , BFH/NV 2001, 907).

Schließlich fehlt es bei der bloßen Behauptung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht an einer ordnungsgemäßen Darlegung der Voraussetzungen für eine Verletzung der von Amts wegen vorzunehmenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO; , BFH/NV 2005, 1601).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1478 Nr. 8
GAAAB-88796