Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Offen bleiben kann, ob die Darlegungen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügen. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO erfordert entsprechend der früheren Divergenzrüge auch nach der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567), dass sowohl das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, als auch der vom Divergenzurteil abweichende Rechtssatz bezeichnet werden (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom IV B 61/04, BFH/NV 2006, 85, und vom IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 41).
Die Kläger haben zwar mit dem (BFHE 202, 124, BStBl II 2003, 602) eine Entscheidung benannt, von der das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll. Sie haben darüber hinaus jedoch im Wesentlichen die fehlerhafte Anwendung der Grundsätze dieser Entscheidung gerügt, ohne divergierende abstrakte Rechtssätze sowohl aus dem angefochtenen Urteil als auch aus der Entscheidung des BFH in BFHE 202, 124, BStBl II 2003, 602 zu bezeichnen.
2. Die von den Klägern geltend gemachte Abweichung von dem BFH-Urteil in BFHE 202, 124, BStBl II 2003, 602 liegt jedenfalls nicht vor.
a) In dem von den Klägern bezeichneten Urteilsfall in BFHE 202, 124, BStBl II 2003, 602 war der Steuerpflichtige und Kläger auf dem Gebiet der Malerei und Graphik selbständig und nichtselbständig als Künstler tätig und erzielte daraus insgesamt positive Einkünfte, die seine alleinige Existenzgrundlage waren. Die steuerrechtliche Zuordnung der Einnahmen hing davon ab, ob seine Auftraggeber ihn als selbständig oder als nichtselbständig Tätigen mit der Durchführung der Projekte beauftragten. Der BFH sah es deshalb als eher zufällig an, dass er mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen Totalgewinn erwirtschaftete und entschied, dass bei dieser Sachlage die langjährigen Verluste noch nicht auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht schließen ließen.
b) Vorliegend hat das FG der Klage für die Vorjahre stattgegeben, weil es von einem dem Urteilsfall in BFHE 202, 124, BStBl II 2003, 602 vergleichbaren engen Zusammenhang zwischen der Dozententätigkeit der Klägerin an der Universität…(U) und ihrer künstlerischen Tätigkeit ausging. Entscheidend dafür war nach Auffassung des FG auch, dass es für den Erhalt eines derartigen Lehrauftrages und mehr noch einer angestrebten Professur zwingend geboten war, die Qualifikation durch eigene künstlerische Tätigkeit unter Beweis zu stellen.
Demgegenüber hat das FG die Klage für das (verbliebene) Streitjahr abgewiesen, weil eine Gewinnerzielungsabsicht nicht zu erkennen sei, nachdem die Klägerin freiwillig aus dem Lehramt an der U als nichtselbständig Beschäftigte ausgeschieden sei und sie sich zunächst nicht um eine erneute Festanstellung als Dozentin bemüht habe. Wenn die Klägerin die Gewinnerzielungsabsicht bei ihrer künstlerischen Tätigkeit damit begründe, dass sich in ihrem besonderen Fall selbständige und nichtselbständige Arbeit bedingten, müsse sie sich um die Erzielung von positiven Einkünften bemühen, wenn aus der künstlerischen Tätigkeit für sich gesehen Verluste erzielt würden.
Den neben der selbständigen Malerei ausgeübten freiberuflichen Lehraufträgen an der Volkshochschule kam dabei nach Auffassung des FG keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil diese Tätigkeit —anders als bei der nichtselbständigen Wahrnehmung des Lehrauftrags an der U— nicht von einer daneben selbständig ausgeübten künstlerischen Tätigkeit abhängig gewesen sei.
c) Das FG ist damit nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 202, 124, BStBl II 2003, 602 abgewichen. Es hat vielmehr die in diesem Urteil entwickelten Grundsätze auf den Streitfall angewendet und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass danach im Streitjahr eine Gewinnerzielungsabsicht nicht festgestellt werden konnte. Ein den Vorjahren wie auch dem BFH-Urteil in BFHE 202, 124, BStBl II 2003, 602 vergleichbarer enger Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Klägerin an der Volkshochschule und ihrer künstlerischen Tätigkeit als Malerin bestand nach den Feststellungen des FG nicht.
Eine Divergenz liegt auch insoweit nicht vor, als das FG darauf abgestellt hat, dass die selbständige künstlerische Tätigkeit zwar für die Dozententätigkeit der Klägerin an der U, nicht aber an der Volkshochschule zwingend erforderlich war. Zwar ist der BFH in dem Urteil in BFHE 202, 124, BStBl II 2003, 602 nicht darauf eingegangen, ob die selbständige künstlerische Tätigkeit zwingende Voraussetzung für die nichtselbständige Tätigkeit war; er hat den erforderlichen Zusammenhang jedoch aus anderen, vorliegend nicht gegebenen Umständen abgeleitet, die die Art der Tätigkeit und der Auftragsvergabe betrafen.
Hinzu kommt, dass das FG seine Auffassung auch damit begründet hat, dass die Klägerin selbst unter Einbeziehung der Einkünfte aus der Tätigkeit an der Volkshochschule einen Verlust erzielt hat. Soweit die Kläger geltend machen, in späteren Jahren seien Gewinne erzielt worden, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann, weil der BFH auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist und die Kläger in Bezug auf diese Feststellungen durchgreifende Revisionszulassungsgründe nicht vorgebracht haben (§ 118 Abs. 2 FGO).
3. Im Übrigen bestehen die Darlegungen der Kläger in einer vom vorinstanzlichen Urteil abweichenden Tatsachendarstellung bzw. abweichenden Tatsachenwertung. Sie wenden sich —in der Art einer Revisionsbegründung (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 27)— im Kern gegen die vom FG vorgenommene tatsächliche und rechtliche Würdigung. Damit wird jedoch kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dargelegt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom VI B 220/00, BFH/NV 2004, 1419; vom VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529, II. Nr. 2 a.E.; vom IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; vom II B 8/99, BFH/NV 2000, 340).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1459 Nr. 8
RAAAB-88788