Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Beschluss vom III B 29/05 hat der Senat die Nichtzulasssungsbeschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, der Senat habe den verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nachhaltig verletzt, weil er entscheidungserhebliches Vorbringen unbeachtet gelassen habe. Sein Vortrag in der Beschwerdebegründung vom auf Seite 6 sei im entscheidungserheblichen Kern nicht berücksichtigt worden. Insbesondere habe der Senat sich mit dem Argument, das erstinstanzliche Gericht habe seine, des Antragstellers, Tätigkeit im Zusammenhang mit den Waschsalons verkannt, nicht auseinander gesetzt.
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -–FGO—).
1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs —in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)-— verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (ständige Rechtsprechung, z.B. , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 81).
2. Der Senat hat in seinem Beschluss vom die vom Antragsteller erhobenen Rügen umfassend geprüft. Er hat auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) verwiesen, nach der für die Annahme eines einzigen gewerbesteuerlich zu erfassenden Gewerbebetriebs bei mehreren vom Steuerpflichtigen durchgeführten Betätigungen maßgeblich auf das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung abzustellen sei. Das Finanzgericht (FG) habe sämtliche Umstände des Einzelfalls in seine Entscheidung einbezogen.
Im Übrigen ergibt sich aus dem Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils, dass das FG auch das tatsächliche Vorbringen des Klägers auf Seite 6 seiner Beschwerdebegründung vom zur Kenntnis genommen hat. Etwaige Fehler des FG in der Beweiswürdigung können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
Ferner muss ein Gericht —zumal in einem Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision— nicht jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich behandeln. Der Umstand allein, dass sich die Gründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinander setzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen (vgl. auch , Monatsschrift für Deutsches Recht 2005, 1008, Der Betrieb 2005, 1012).
3. Im Kern richten sich die Ausführungen des Antragstellers gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das FG und gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Senat. Sie enthalten die Aussage, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann der Antragsteller aber im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden (vgl. hierzu auch , BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1500 Nr. 8
XAAAB-88786