Verdeckte Gewinnausschüttungen; Rückstellungen für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
unternehmensbezogene Wartezeit
BStBl 1999 I S. 512; H 38 ‚Warte-/Probezeit‘ KStH 2004;
; JURIS, DStRE 2006 S. 607
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird
„ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft […] einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann. Hierzu bedarf es in der Regel eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren. Dies gilt nicht, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung aufgrund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abgeschätzt werden kann. wie z.B. in Fällen der Betriebsaufspaltung und Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft.” (> Tz. 1.1 des
Mit Urteil vom hat das FG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass im Streitfall 3 Jahre und 11 Monate zwischen der Gründung einer Kapitalgesellschaft und der Pensionszusage ausgereicht haben, um die künftige wirtschaftliche Ertragsentwicklung aufgrund gesicherter Erkenntnisse einschätzen zu können. Im Hinblick auf die Umstände des entschiedenen Einzelfall erscheint die Entscheidung des FG überzeugend. Deshalb ist die vom FG zugelassene Revision mit Einverständnis des FinMin nicht eingelegt worden. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das FinMin bittet, in vergleichbaren Fällen darauf zu achten, dass hinsichtlich der personenbezogenen Probezeit (regelmäßig 2 – 3 Jahre) und der unternehmensbezogenen Wartezeit (regelmäßig wenigstens 5 Jahre) stets eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls vorgenommen wird.
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 302 - S 2742 - 34/93
Fundstelle(n):
DStR 2006 S. 1371 Nr. 31
DStR 2006 S. 1752 Nr. 39
AAAAB-88759